RS OGH 1995/7/27 1Ob37/95, 1Ob35/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10

Rechtssatz

Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf die unterlassene oder mangelhafte Aufstellung von Vorschriftszeichen als auch auf die solcherart fehlerhafte Anbringung von Gefahrenzeichen zurückzuführen, ist der Unfall nach amtshaftungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 37/95
    Veröff: SZ 68/134
  • 1 Ob 35/08s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 35/08s
    Beisatz: Hier: Angebliche Fehler bei der Kennzeichnung eines Radwegs; Amtshaftung verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087640

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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