Norm
WRG §73Rechtssatz
Wassergenossenschaften erbringen ihre Leistungen zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie geschaffen wurden, im Wirkungsbereich des öffentlichen Rechts. Dies schließt nicht aus, daß bei Auslegungsfragen auch den im zivilrechtlichen Assoziationsrecht, insbesondere im Genossenschaftsrecht, zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen Bedeutung zukommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080114Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_009