RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95, 6Ob137/06z, 7Ob151/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

AVG §68
ZPO §411 G
ZPO §416 Abs1

Rechtssatz

Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids der in Betracht kommenden einzigen oder höchsten Instanz, mit dem ungenützten Verstreichen der der Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist, mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts oder mit der Zurücknahme eines erhobenen Rechtsmittels ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95
    Veröff: SZ 68/132
  • 6 Ob 137/06z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 137/06z
    Vgl; nur: Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids ein. (T1); Beisatz: Hier: gerichtlicher Beschluss. (T2)
  • 7 Ob 151/13a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 151/13a
    Vgl auch; Beisatz: Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung einer Entscheidung ein, wenn die der Partei zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist verstrichen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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