RS OGH 1995/7/27 1Ob37/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10
StVO §52

Rechtssatz

Ein Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG in Vollziehung der Gesetze tätig. Der insoweit in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung handelnde Bauführer kann daher auch nicht neben dem gemäß § 1 Abs 1 AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087637

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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