Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Ein Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG in Vollziehung der Gesetze tätig. Der insoweit in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung handelnde Bauführer kann daher auch nicht neben dem gemäß § 1 Abs 1 AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087637Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_001