Norm
AngG §34Rechtssatz
Auch im Falle des vorzeitigen berechtigten Austrittes eines Dienstnehmers wegen Konkurseröffnung über das Vermögen des Dienstgebers, wobei dessen Verschulden durch die Konkurseröffnung impliziert erscheint, gilt die Ausschlußfrist gemäß § 34 AngG iVm § 29 AngG. Eine Bindung an die vom Masseverwalter gemäß § 6 Abs 4 und 5
1. Satz abgegebene Erklärung zur Richtigkeit und Höhe derartiger Forderungen ist weder aus dem IESG noch aus anderen Bestimmungen zu erschließen (vgl. OGH vom 13.6.1990, 9 Ob 8/90). Außerdem ist zu beachten, daß das Arbeitsamt bei seiner amtswegigen Prüfung jedenfalls insoweit frei ist, als eine Prüfung im gerichtlichen Verfahren mangels Einwendungen nicht erfolgt ist und zur Frage, ob ein gesicherter Anspruch vorliegt, dies trifft aber für einen verfallenen bzw. verjährten Anspruch nicht zu (vgl. 9 ObS 19/93 und 9 ObS 23/92 vom 23.6.1993) selbst bei Verjährung trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R44/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000528 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000018Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011