Norm
StPO §181 Abs2Rechtssatz
Die im Zeitpunkt der Verhandlung nicht ausgewiesene Zustellung der Ladung an den ausgewiesenen Verteidiger hindert nicht die Durchführung der Verhandlung, durch die Anwesenheit einer für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigerin aus dem Richterstande waren die formellen Voraussetzungen - einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs - für die Beschlussfassung nach § 181 Abs 2 StPO gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097670Dokumentnummer
JJR_19950803_OGH0002_0120OS00091_9500000_001