RS OGH 1995/8/3 12Os83/95 (12Os108/95), 13Os165/07z, 14Os80/13s, 14Os40/17i, 13Os128/18z, 12Os5/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1995
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Norm

StPO §260 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein die Gewährung bedingter Strafnachsicht betreffender Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruches.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 83/95
    Entscheidungstext OGH 03.08.1995 12 Os 83/95
  • 13 Os 165/07z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 165/07z
    Vgl; Beisatz: Angesichts der in Bezug auf die Strafbemessung nur eingeschränkten Begründungspflicht wäre eine Abweichung der Entscheidungsgründe vom Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) allenfalls unter dem Aspekt der Undeutlichkeit nichtig, wenn nicht klargestellt worden wäre, ob die Sanktion (zur Gänze oder teilweise) bedingt nachgesehen wird (WK-StPO § 260 Rz 39), wovon hier angesichts der unmissverständlichen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Ausmaß des bedingt nachgesehen Strafteils keine Rede sein kann. Erwähnung, Nichterwähnung oder Falschbezeichnung einer Gesetzesstelle im Sanktionenausspruch (hier: „§ 43 Abs 3 StGB" statt richtig: § 43a Abs 4 StGB) haben damit nichts zu tun (vgl § 260 Abs1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Z 3 unbeachtlich ist [§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Teilsatz StPO]). (T1)
  • 14 Os 80/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 80/13s
    Vgl auch; Beisatz: Mit dem Einwand eines Widerspruchs zwischen dem Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und den zur Strafbemessung angestellten Erwägungen der Tatrichter verkennt die Verfahrensrüge (Z 3), dass die Nichtigkeitssanktion insoweit nur einer Klarstellung der verhängten Strafe dient, ohne dass es unter dem Gesichtspunkt der Z 3 darauf ankommt, ob diese von den Entscheidungsgründen getragen wird. Schon weil § 270 Abs 2 Z 5 StPO deren Anführung in den Entscheidungsgründen nicht verlangt, gilt alleine die im Erkenntnis genannte Sanktion. Ein aus Z 5 relevanter Widerspruch zu den Entscheidungsgründen kommt in Hinsicht auf den Sanktionsausspruch ebenso wenig in Betracht. (T2)
  • 14 Os 40/17i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 40/17i
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 13 Os 128/18z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 128/18z
    Beis wie T2
  • 12 Os 5/21h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 12 Os 5/21h
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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