Norm
ArbvG §210Rechtssatz
Die Frage, ob die Suspendierung des Klägers berechtigt - auch im Hinblick auf allfällige Beweissicherungsinteressen der beklagten Parteien im Strafverfahren - erfolgt ist, ist in diesem Provisorialverfahren zwar derzeit noch nicht zu prüfen, wohl aber bestehen, bedingt durch das bereits dargestellte Vorbringen der beklagten Parteien Hinweise darauf, daß das Hausverbot allenfalls unter bestimmten Einschränkungen zum Teil wirksam sein könnte (vgl. OGH vom 24.11.1993, 9 Ob A 244/93, DRdA 1994, S. 502 oben), dies blieb jedoch vom Erstgericht unbeachtet. Zumindest ist denkmöglich, daß dem Kläger tatsächlich nicht die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrates (in der Zentrale) untersagt worden ist und dort auch sämtliche Kommunikationen zu den Betriebsratsmitgliedern sowie der Belegschaft möglich sind, womit noch keine "Kaltstellung" des Klägers in betriebsrätlicher Sicht gegeben wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000481Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011