RS OGH 1995/8/7 7Ra94/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1995
beobachten
merken

Norm

ArbvG §210

Rechtssatz

Die Frage, ob die Suspendierung des Klägers berechtigt - auch im Hinblick auf allfällige Beweissicherungsinteressen der beklagten Parteien im Strafverfahren - erfolgt ist, ist in diesem Provisorialverfahren zwar derzeit noch nicht zu prüfen, wohl aber bestehen, bedingt durch das bereits dargestellte Vorbringen der beklagten Parteien Hinweise darauf, daß das Hausverbot allenfalls unter bestimmten Einschränkungen zum Teil wirksam sein könnte (vgl. OGH vom 24.11.1993, 9 Ob A 244/93, DRdA 1994, S. 502 oben), dies blieb jedoch vom Erstgericht unbeachtet. Zumindest ist denkmöglich, daß dem Kläger tatsächlich nicht die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrates (in der Zentrale) untersagt worden ist und dort auch sämtliche Kommunikationen zu den Betriebsratsmitgliedern sowie der Belegschaft möglich sind, womit noch keine "Kaltstellung" des Klägers in betriebsrätlicher Sicht gegeben wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000481

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten