Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Ist nicht auszuschließen, daß sich die Angeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung, die angemeldeten Rechtsmittel zurückzuziehen, unter einem von Justizorganen ausgehenden Druck wähnte, auf das ihr verfassungsmäßig garantierte Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen (Art 2 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628), verzichten zu sollen, um ihre (gleichzeitige) Enthaftung zu erreichen und eine unbestimmte Fortdauer der Untersuchungshaft zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0109208Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00086_9500000_001