RS OGH 1995/8/8 14Os85/95, 15Os50/06a

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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Norm

StGB §15 Abs3 D

Rechtssatz

Zur Annahme eines absolut untauglichen Diebstahlsversuches wegen Untauglichkeit des Objektes reicht es nicht aus, dass sich die erhoffte Beute zur Tatzeit zufällig nicht am Tatort befunden hat, weil die Wohnung vorübergehend unbenutzt war. Ein Einbruch in eine solche (in der Regel als Diebstahlsobjekte in Frage kommende Gegenstände enthaltende) Wohnung bewirkt vielmehr nur eine relative Untauglichkeit (und damit Strafbarkeit) des Versuchs, weil er bloß infolge der akzidentiellen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 85/95
  • 15 Os 50/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 15 Os 50/06a
    Auch; nur: Relative Untauglichkeit des Versuches liegt vor, wenn er bloß infolge der akzidentiellen Umstände des Einzelfalles scheitert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090113

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00085_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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