Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Zur Annahme eines absolut untauglichen Diebstahlsversuches wegen Untauglichkeit des Objektes reicht es nicht aus, dass sich die erhoffte Beute zur Tatzeit zufällig nicht am Tatort befunden hat, weil die Wohnung vorübergehend unbenutzt war. Ein Einbruch in eine solche (in der Regel als Diebstahlsobjekte in Frage kommende Gegenstände enthaltende) Wohnung bewirkt vielmehr nur eine relative Untauglichkeit (und damit Strafbarkeit) des Versuchs, weil er bloß infolge der akzidentiellen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090113Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00085_9500000_001