RS OGH 1995/8/8 14Os93/95, 15Os14/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §201

Rechtssatz

Das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB ist ein Delikt mit bloß teilbarer Ausführungshandlung, weil seine Tathandlung aus zwei (oder mehreren) Teilakten besteht, die zeitlich zusammenfallen können, aber nicht notwendigerweise müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094853

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00093_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten