Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Wie bei zweiaktigen Delikten liegt auch bei einem Delikt mit teilbarer Ausführungshandlung strafbarer Versuch schon dann vor, wenn das Täterverhalten ausführungsnah in bezug auf den ersten Deliktakt ist. Umsomehr liegt Versuch vor, wenn der Täter bereits Ausführungshandlungen im Sinn des ersten Deliktsaktes gesetzt hat, vorausgesetzt er war willens, auch die zweite Handlung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021