Norm
StGB §164Rechtssatz
Auch unter besonderer Berücksichtigung der durch die Strafgesetznovelle 1993 (BGBl Nr 527/1993) in den Vordergrund gerückten Perpetuierungstheorie ist die Übernahme von gestohlenen Lebensmitteln zum sofortigen Verbrauch ("Mitgenuß") als eigentümerähnliche Verfügung zu werten, die darauf abzielt, die Verkehrsfähigkeit der gestohlenen Sache durch eine über die Sache erlangte tatsächliche Verfügungsmacht zu beschränken. Der Mitverzehr von Nahrungsmitteln und Genußmitteln, die der Vortäter durch Diebstahl erlangt hat, ist somit weiterhin als Ansichbringen im Sinne des § 164 StGB zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094874Dokumentnummer
JJR_19950816_OGH0002_0130OS00092_9500000_002