Norm
StGB §56Rechtssatz
Eine weitere Ablaufshemmung der im § 56 StGB normierten Widerrufsfristen ist im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht im Fall der Kassierung des Widerrufs (aus welchen Grund immer - hier Aufhebung des Widerrufs als Folge einer teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091731Dokumentnummer
JJR_19950816_OGH0002_0130OS00079_9500000_001