RS OGH 1995/8/18 8ObA278/95, 9ObA425/97h

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Veröffentlicht am 18.08.1995
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Norm

AZG §5
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) ArtXV Z4

Rechtssatz

Dem Art XV Z 4 dieses KollV kann nicht entnommen werden, daß nur in den dort taxativ angeführten Fällen Zeiten der Arbeitsbereitschaft geringer entlohnt werden dürfen als Zeiten der Vollarbeit. Eine geringere Entlohnung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft ist daher grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 278/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 278/95
  • 9 ObA 425/97h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 425/97h
    Vgl auch; Beisatz: Der Verlängerung der Normalarbeitszeit liegt die bei Chauffeuren berufstypisch und generell anfallende erhebliche Zeit der Arbeitsbereitschaft zugrunde, für die zulässigerweise ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054879

Dokumentnummer

JJR_19950818_OGH0002_008OBA00278_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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