Norm
AZG §5Rechtssatz
Dem Art XV Z 4 dieses KollV kann nicht entnommen werden, daß nur in den dort taxativ angeführten Fällen Zeiten der Arbeitsbereitschaft geringer entlohnt werden dürfen als Zeiten der Vollarbeit. Eine geringere Entlohnung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft ist daher grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054879Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00278_9500000_001