RS OGH 1995/8/22 6Ob30/95, 6Ob5/96, 4Ob138/97s, 6Ob222/99m, 4Ob213/99y, 6Ob197/99k, 6Ob75/00y, 6Ob51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). In diesem Sinn ist nicht nur der Verleger eines Buches oder einer periodischen Druckschrift "Verbreiter" der darin veröffentlichten Behauptungen, sondern auch der Medieninhaber (Verleger), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um redaktionelle Artikel, einen Leserbrief oder um ein Zeitungsinterview handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 30/95
    Veröff: SZ 68/136
  • 6 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 5/96
  • 4 Ob 138/97s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 138/97s
    nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). (T1)
  • 6 Ob 222/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
    Vgl auch; Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem wiedergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten. (T2)
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Auch
  • 6 Ob 197/99k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 197/99k
    nur T1; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. (T3) Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB ist das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung auch ohne sich damit zu identifizieren. (T4)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T5)
  • 6 Ob 45/01p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
    Vgl auch; Beisatz: Zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt, ist zu unterscheiden. (T7); Beis ähnlich wie T6
  • 6 Ob 51/01w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. Er muss sich zurechnen lassen, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt für ihn erkennbar war und dass er die Tatsachen dennoch verbreitet hat. (T6)
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. (T8); Veröff: SZ 2002/178
  • 6 Ob 40/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
    Auch
  • 3 Ob 261/03h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht für erforderlich gehalten. (T9)
  • 6 Ob 287/04f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 287/04f
    Auch; nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. (T10); Beis wie T4
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064443

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten