TE Vfgh Beschluss 2000/11/28 WI-4/00

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §17 Abs2
VfGG §67 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels (begründeten) Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; kein verbesserungsfähiger Formmangel; kein Eingehen auf den für den "Fall von Anwaltspflicht" gestellten Verfahrenshilfeantrag mangels Anwaltszwangs für Wahlanfechtungen

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 20.4.2000 focht W S erkennbar im Namen der "Liste Vorkloster" die Wahl in die Gemeindevertretung der Stadt Bregenz vom 2.4.2000 aus näher dargelegten Gründen an.

2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG 1953 hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel .

2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber - entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG 1953 - einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen lässt, musste sie sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Eine Wahlanfechtung wie die vorliegende muss nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden (sh. §17 Abs2 und §67 VerfGG 1953). Auf den für den "Fall von Anwaltspflicht" gestellten Verfahrenshilfeantrag war daher nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI4.2000

Dokumentnummer

JFT_09998872_00W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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