RS OGH 1995/8/22 10ObS126/95

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z6

Rechtssatz

Erfolgt der Unfall bei einer Tätigkeit, die ganz überwiegend dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Verletzten zuzurechnen war, so ereignete sich der Unfall nicht bei Ausübung einer nach den §§ 175 oder 176 ASVG geschützten betrieblichen Tätigkeit. Hier: Rückfahrt des Käufers (= Verletzten) aus dem Lagerraum mit dem Materiallift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084161

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_010OBS00126_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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