Norm
BPGG §4 Abs5Rechtssatz
Wurden durch die EinstV für eine bestimmte Betreuungsverrichtung Pauschalwerte nicht festgelegt, so ist der tatsächlich notwendige Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065210Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_010OBS00091_9500000_002