RS OGH 1995/8/22 6Ob30/95, 6Ob222/99m, 6Ob237/02z, 6Ob128/06a, 6Ob81/07s, 15Os151/10k, 6Ob17/14i, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs2 Z4

Rechtssatz

Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, daß jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem der Z 1 des § 6 Abs 2 MedG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 30/95
    Veröff: SZ 68/136
  • 6 Ob 222/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
    Vgl; nur: Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. (T1)
  • 6 Ob 237/02z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 237/02z
    Vgl
  • 6 Ob 128/06a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 128/06a
    Beisatz: Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. (T2)
  • 6 Ob 81/07s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 81/07s
    Beis wie T2
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T3)
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Auch; Beisatz: Hier: Schutzlosigkeit der verletzten Klägerin im Verhältnis zu einer in einer Sendung des ORF interviewten Person. (T4)
    Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T5); Veröff: SZ 2014/108
  • 6 Ob 50/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 50/18y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erfordert eine Interessenabwägung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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