- 10 ObS 91/95
Veröff: SZ 68/137
- 10 ObS 139/95
Beisatz: Hier: § 4 stmkEinstV. (T1)
- 10 ObS 2004/96w
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 2004/96w
- 10 ObS 2410/96a
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2410/96a
Vgl auch; Beisatz: Wenn nur eine Antriebsstörung besteht, kann es auch sein, dass die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle ist nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. (T2)
- 10 ObS 2212/96h
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist. (T3); Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4)
- 10 ObS 9/97i
nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T5) Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, dass hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfasst werden sollten. (T6)
- 10 ObS 57/97y
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bedarf ein Pflegebedürftiger nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen (hier: tägliche Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft), sondern bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben, so entsprechen solche Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar. (T7) Beisatz: Hier: § 4 Krnt EinstV. (T8)
- 10 ObS 187/97s
Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (§§ 1 und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des § 4 EinstV). (T9)
- 10 ObS 232/97h
Vgl auch; Beis wie T9
- 10 ObS 349/97i
Vgl auch; Beis wie T9
- 10 ObS 11/98k
Vgl auch; Beisatz: Notwendige Überwachung und Beaufsichtigung der Nahrungsaufnahme. (T10)
- 10 ObS 266/98k
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Planungsgespräche entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als Form der psychischen Betreuung der Pflegebedürftigen dar. (T11); Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T12)
- 10 ObS 257/00t
Vgl auch; Beisatz: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T13)
- 10 ObS 213/01y
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T14)
- 10 ObS 281/02z
Vgl auch; Beis wie T13
- 10 ObS 21/03s
Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T15); Beisatz: Die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird. (T16)
- 10 ObS 80/03t
Vgl auch; Beis wie T13 nur: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. (T17); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 Wr EinstV. (T18); Beisatz: Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV gar nicht vor. (T19)
- 10 ObS 185/04k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T20)
- 10 ObS 150/07t
Vgl auch; nur T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine beiderseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit mit eingeschränkter akustischer Kommunikation stellt keine geistige oder psychische Behinderung dar. (T21)
- 10 ObS 12/08z
Vgl auch; Beisatz: Ist der Pflegebedürftige, der weder geistig noch psychisch behindert ist, bei regelmäßiger Motivierung in der Lage, die tägliche Körperpflege selbständig zu machen, ist der Aufwand für die Motivierung als Pflegeaufwand für die psychische Betreuung zu werten und mit dem tatsächlichen erforderlichen zeitlichen Ausmaß zu veranschlagen. (T22)
- 10 ObS 152/10s
Auch
- 10 ObS 45/11g
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T23)