Norm
ASVG §129Rechtssatz
Zur Kompetenz der Paritätischen Schiedskommission gehören insbesondere Schadenersatzstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern. Darunter fallen auch die Schadenersatzansprüche des einen Versicherungsträgers, die sich aus dem Vertragsverhältnis eines Arztes, der Versicherungsleistungen für eine Patientin erbrachte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Sprengels dieses Versicherungsträgers hat, mit dem für den Wohnsitz zuständigen anderen Versicherungsträger ergeben. Der Rechtsweg ist daher für diese Ansprüche unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053230Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00039_9500000_001