Norm
ABGB §1165 BRechtssatz
Von dem Lenker eines Schibusses kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er auf das Verhalten der beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses Einfluß nimmt und sie vor dem möglichen Überqueren der Straße warnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081772Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00053_9500000_001