RS OGH 1995/8/24 2Ob53/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1995
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Norm

ABGB §1165 B
ABGB §1295 IIf7f
StVO §76 III

Rechtssatz

Von dem Lenker eines Schibusses kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er auf das Verhalten der beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses Einfluß nimmt und sie vor dem möglichen Überqueren der Straße warnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081772

Dokumentnummer

JJR_19950824_OGH0002_0020OB00053_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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