Norm
ABGB §863 IVRechtssatz
Allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung ist keineswegs ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087556Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021