RS OGH 1995/8/24 2Ob42/95, 2Ob277/05g, 6Ob87/18i, 4Ob148/20y

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Norm

ABGB §863 IV
ABGB §1295 IId1

Rechtssatz

Allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung ist keineswegs ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087556

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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