Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Das von einem Betriebsunternehmer erlassene beschränkte Fahrverbot hat unter anderem den Zweck, Schäden zu verhindern, die sich aus dem Befahren eines Betriebsgeländes durch Unbefugte ergeben können. Unter die spezifische Gefährlichkeit eines Betriebsgeländes fällt auch die Begegnung mit gerade erprobten Betriebsfahrzeugen. Es besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Befahren des Betriebsgeländes durch einen Unbefugten und dem Zusammenstoß mit einem Betriebsfahrzeug, mit dem gerade Bremsproben durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064474Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00064_9500000_001