Norm
ZPO §534 Abs1Rechtssatz
In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß § 534 Abs 1 ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015