Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Hat der Kläger sein Begehren auf neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden bei der Abstammungsfeststellung gestützt, diese Methoden in der Klage jedoch nicht präzise bezeichnet und nicht bereits vorweg ein einschlägiges neues Gutachten eingeholt, bewirkt dies aber nicht das Scheitern seiner Wiederaufnahmsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053020Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00557_9500000_001