RS OGH 1995/8/24 2Ob557/95

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Norm

ZPO §226 IIIB
ZPO §530 A
ZPO §405 A

Rechtssatz

Hat der Kläger sein Begehren auf neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden bei der Abstammungsfeststellung gestützt, diese Methoden in der Klage jedoch nicht präzise bezeichnet und nicht bereits vorweg ein einschlägiges neues Gutachten eingeholt, bewirkt dies aber nicht das Scheitern seiner Wiederaufnahmsklage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053020

Dokumentnummer

JJR_19950824_OGH0002_0020OB00557_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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