RS OGH 1995/8/24 2Ob64/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1995
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Norm

StVO §1 Abs2
StVO §20 Abs2 II

Rechtssatz

Führt der Lenker eines Fahrzeuges mit diesem auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr innerhalb des Betriebsgrundstückes der Halterin des Fahrzeuges in deren Auftrag Bremsprüfungen durch, womit eine Überschreitung der bei einer der Einfahrten angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf zwanzig km/h, aber auch der gemäß § 20 Abs 2 StVO erlaubten Geschwindigkeit von fünfzig km/h zwangsläufig verbunden ist, so kann ihm im Hinblick auf eine sinnvolle Erfüllung des ihm erteilten Arbeitsauftrages eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073140

Dokumentnummer

JJR_19950824_OGH0002_0020OB00064_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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