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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §77;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) des W und
2.) des A, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwal, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Februar 2004, Zl. IIa-60.030/24-01, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Mag. S und Dr. R, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Februar 2004 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen Betriebsanlage Frischdienst- und Tiefkühlkostgroßhandelsbetrieb) unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen; die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2004/04/0066 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen; der der mitbeteiligten Partei erwachsende Nachteil sei nicht unverhältnismäßig, weil der Betrieb zu solchen massiven Lärmbelastungen der beschwerdeführenden Parteien führen würde, dass erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Eine Gesundheitsgefährdung der beschwerdeführenden Parteien müsse jedoch unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das rein wirtschaftliche Interesse der mitbeteiligten Partei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat.
Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage komme es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung der beschwerdeführenden Parteien, auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gestützt. Diesen - nicht etwa von vorneherein etwa als unschlüssig zu erkennenden - behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Juni 2004
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040016.A00Im RIS seit
14.09.2004