Norm
StVO §76 Abs4 litb IIIRechtssatz
Der Grundsatz, daß dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075653Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00070_9500000_002