Norm
StPO §179 Abs6Rechtssatz
Über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft ist auch dann zu entscheiden, wenn die gleichzeitig vorliegende Beschwerde gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus formalen Gründen zurückgewiesen, also nicht meritorisch erledigt wird.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R20/00s. Diese ist nunmehr unter RW0000529 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000019Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011