RS OGH 1995/8/28 20Bs276/95 - 20Bs278/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1995
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Norm

StPO §179 Abs6
StPO §182 Abs4

Rechtssatz

Über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft ist auch dann zu entscheiden, wenn die gleichzeitig vorliegende Beschwerde gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus formalen Gründen zurückgewiesen, also nicht meritorisch erledigt wird.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R20/00s. Diese ist nunmehr unter RW0000529 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 20 Bs 276/95
    Entscheidungstext OLG Wien 28.08.1995 20 Bs 276/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000019

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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