Norm
MRG §22Rechtssatz
Auch wenn die Gesellschafter der Makler OHG und die der Verwaltungs-OHG andererseits ident sind, so sind sie dennoch wie zwei verschiedene Rechtssubjekte zu behandeln. Es kann daher die Makler-OHG den bei Abschluß des Mietvertrages von der Verwaltungs-OHG vertretenen Vermietern einen Mieter als Vertragspartner vermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070200Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00059_9500000_004