RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §897

Rechtssatz

Eine gemischte Bedingung liegt dann vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Parteiwillen abhängig ist. Eine reine Wollensbedingung, deren Herbeiführung allein vom Willen einer der Parteien abhängig ist, kommt - so sie auflösend ist - einem vereinbarten Rücktrittsrecht im wesentlichen gleich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080298

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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