Norm
ABGB §897Rechtssatz
Eine gemischte Bedingung liegt dann vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Parteiwillen abhängig ist. Eine reine Wollensbedingung, deren Herbeiführung allein vom Willen einer der Parteien abhängig ist, kommt - so sie auflösend ist - einem vereinbarten Rücktrittsrecht im wesentlichen gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080298Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_008