Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte gebenden Eintragungen kann in das Eigentum (Grundeigentum) (oder in ein anderes absolutes Recht) eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grunds und zum Aufenthalt auf diesem veranlaßt werden können. Die "Auskunft", hier durch den Blick in die von einem Sachkundigen hergestellte Wanderkarte wird vom Wanderer oder Radwanderer gerade dazu eingeholt, um eine Entscheidungshilfe für die Wahl der Wanderroute und Radwanderroute durch ein bestimmtes Gebiet zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081048Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_001