RS OGH 1995/8/29 5Ob59/95, 5Ob345/98s, 5Ob220/00i, 7Ob148/05y, 5Ob62/06p, 5Ob124/07g, 5Ob187/10a, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

MRG §27 Abs1 Z3
MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs1

Rechtssatz

Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. Im Antrag vor der Schlichtungsstelle begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovision von der Antragsgegnerin (Makler - OHG) allein mit der Begründung, sie habe diese Provision an die Antragsgegnerin, die auch Hausverwalterin sei, geleistet. Im Verfahren vor Gericht machte die Antragstellerin auch geltend, die Provision sei unangemessen hoch, weil der im Mietvertrag genannte, der Berechnung der Provision zu Grunde liegende Mietzins unangemessen hoch sei.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 59/95
  • 5 Ob 345/98s
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 345/98s
    Vgl
  • 5 Ob 220/00i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 220/00i
    Vgl auch; nur: Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. (T1) Beisatz: Für die Identität der "Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen zugelassen wird. (T2) Beisatz: Die geringfügige Änderung der Raumeinteilung (hier: minimale Verkürzung und minimale Verbreiterung des Raums mit einer Flächendifferenz von weniger als 1 m2 als Folge) zerstört die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren nicht. (T3)
  • 7 Ob 148/05y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 148/05y
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 62/06p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 62/06p
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 124/07g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
    Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T4); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T5)
  • 5 Ob 187/10a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 187/10a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 210/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
    Vgl auch; Auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070068

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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