Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020