RS OGH 1995/8/29 1Ob571/95, 1Ob98/97m, 4Ob344/98m, 4Ob263/98z, 2Ob234/07m, 3Ob6/13y

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §140 Ad

Rechtssatz

Das Kind ist an eine auch pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung seiner Eltern über die Tragung seines Unterhalts ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls, das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt gefährdet oder geschmälert würde, nicht mehr gebunden und kann nun von seinem nach dem Gesetz geldunterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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