RS OGH 1995/8/29 5Ob142/94, 5Ob291/00f, 5Ob6/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §474
ABGB §479
GBG §126 Abs3

Rechtssatz

Im Sinne einer analogen Anwendung des § 474 ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des § 479 ABGB die Begründung von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als Liegenschaftseigentümer, also zB eines aus dem Baurecht Berechtigten, zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten