Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Der Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
A. "Sind alle oder zumindest die materiellrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) - darunter die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bedeutsamen Bestimmungen der Art.5, 6 und 53 MRK - Bestandteil des Gemeinschaftsrechts (Art.164 EWGV), sodaß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art.177 Abs.1 EWGV über deren Auslegung im Wege der Vorabentscheidung entscheidet?"
B. Für den Fall der Bejahung der unter A. vorgelegten Frage: "1. Sind die nationalen Gerichte an Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit denen Verletzungen der MRK festgestellt wurden, zumindest soweit gebunden, als sie nicht die Auffassung vertreten dürfen, das von der Feststellung getroffene Verhalten staatlicher Organe sei konventionsgemäß gewesen?
2. Sind auf Art.5 Abs.5 MRK gestützte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Schaden aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet wird?
3. Ist die Inhaftierung im Sinne des Art.5 Abs.1 lit.a MRK ex tunc konventionswidrig, wenn der EGMR festgestellt hat, das Gericht habe im Strafverfahren in Art.6 MRK verankerte Verfahrensgarantien verletzt?
4. Ist der beklagte Rechtsträger im Amtshaftungsverfahren mit dem Einwand zu hören, die Strafe wäre nicht anders ausgemessen worden, wenn der vom EGMR festgestellte Verstoß gegen Art.6 MRK nicht unterlaufen wäre, obwohl das österreichische Strafverfahrensrecht - bis jetzt - für solche Fälle kein Wiederaufnahme- oder sonstiges Erneuerungsverfahren vorsieht, auf dessen Weg der Verfahrensfehler behoben werden könnte?
5. Trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Art.6 MRK und dem Freiheitsentzug den Kläger bzw. die Beweislast für dessen Mangel den beklagten Rechtsträger?"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019