RS OGH 1995/8/29 5Ob142/94, 5Ob156/15z

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

BauRG §8

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 8 BauRG regelt die mit der Belastung des Baurechtes verbundenen Rechtsfolgen für den Fall des vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes. Dabei handelt es sich um kraft Gesetzes mit dem Baurecht verbundene Folgen, deren allfälliger Eintritt nicht von der Zustimmung des Eigentümers der Stammliegenschaft zur Begründung der entsprechenden Belastungen abhängt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 142/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 142/94
    Veröff: SZ 68/147
  • 5 Ob 156/15z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 156/15z
    Vgl auch; Beisatz: Die Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, kann ohne die Zustimmung des darauf eingetragenen Pfandgläubigers nur mit der Beschränkung bewilligt werden, dass die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand? und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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