Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Verpflichtungen als Treuhänder; Strafausmaß gerechtfertigt im Hinblick auf Schadenshöhe und generalpräventive ErwägungenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: Disziplinarrat) vom 21. Februar 1997 wurde über den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie der Berufspflichtenverletzung gemäß §16 Abs1 Z3 Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474 (im folgenden: DSt 1990) die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß diese Strafe gemäß §16 DSt 1990 unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe fahrlässig seine Pflichten als Treuhänder verletzt, "indem er einen ihm am 24. Juli 1991 von der Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG Wien (nunmehr Bank Austria AG) überwiesenen Fremdgeldbetrag in der Höhe von S 18,867.420,- in der Zeit zwischen 15. Juli 1991 und 2. Oktober 1991 weitergeleitet hat, bevor die Voraussetzungen hiefür gegeben waren".
Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"H T ist bzw. war Eigentümer und Miteigentümer zahlreicher Liegenschaften in Wien, auf denen auch Zinshäuser errichtet sind. Dr. P ist in zahlreichen Fällen ebenfalls Miteigentümer an solchen Liegenschaften. ...
Im Jahre 1991 ergab sich für die Miteigentumsgemeinschaft die Notwendigkeit, Finanzierungsmittel zu beschaffen, um Ausgaben verschiedenster Art, die für Arbeiten, die auf Grund von Verzögerungen im Stadterneuerungsfonds nicht anders finanziert werden konnten, Leerstehungen, sowie Bauarbeiten, die aus steuerlichen Gründen vorgenommen wurden, abdecken zu können (...).
H T war Verwalter der gegenständlichen Liegenschaften und wurde von den Miteigentümern mit der Durchführung einer Umschuldung von der Creditanstalt-Bankverein zur Bank Austria AG beauftragt. Er hatte diesbezüglich alle Vollmachten, auch Geldvollmacht der Miteigentümer. Insbesondere war Dr. P mit den von H T verhandelten Maßnahmen einverstanden (...).
Gesprächspartner des Zeugen T war seitens der Bank Austria AG der Zeuge P B, der mit den Finanzierungen befaßt war (...).
...
Am 8.7.1991 kam es zwischen den Zeugen T, P, B und H zu einer Besprechung, in der die grundsätzliche Vorgangsweise erörtert und vereinbart wurde. Die Zeugin P hat hierüber einen Aktenvermerk verfaßt (...).
Da Dr. P bei folgenden Objekten:
1060 Wien, ...,
1060 Wien, ...,
1060 Wien, ...,
1090 Wien, ...,
1100 Wien, ...,
1100 Wien, ... und
1200 Wien, ...,
Miteigentümer war, kam er als Treuhänder für diese Objekte für die Bank Austria AG nicht in Frage (...).
...
Nach der Besprechung vom 8.7.1991 begaben sich die Zeugen T und P in die Kanzlei ... (des Dr. S - dem Beschwerdeführer in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren - und des Dr. P), wobei der Zeuge T Dr. S erklärte, daß er für die obgenannten Liegenschaften als Treuhänder vorgesehen sei, da Dr. P auf Grund seiner Miteigentümereigenschaft als Treuhänder ausscheide (...).
Im damaligen Zeitpunkt bestand zwischen Dr. P und Dr. S eine Regiegemeinschaft (...).
...
Die Bank Austria AG hat jeweils mit Schreiben vom 23.7.1991 an Dr. S Treuhandangebote zu den oben angeführten Liegenschaften unter Anschluß der Darlehenszusagen an die Miteigentümer übermittelt. Ein wesentlicher Inhalt der Treuhandanbote war jeweils
'Im Einvernehmen mit unseren Darlehensnehmern bestellen wir Sie zur Vornahme der erforderlichen Grundbuchshandlungen zum Treuhänder. Sobald die zur Erfüllung der Bedingungen unserer Promesse vom 23. Juli 1991 insbesondere zur promessengerechten Eintragung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung unseres Institutes erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, ersuchen wir Sie um entsprechende Bestätigung. Wir bitten Sie, uns mit Ihrem Treuhandannahmeschreiben ... den legalisiert gefertigten Originalschuldschein, welchen wir Ihnen nach Mitfertigung wieder zur Verfügung stellen werden, zu übermitteln.
Wir werden sodann das Realisat dieses Darlehens an Sie auf ein noch bekanntzugebendes Konto zur Anweisung bringen.
Wir haben uns als Termin für die Erledigung dieser Treuhandabwicklung den 31. Jänner 1992 in Vormerkung genommen.'
Folgende Bedingungen sind in den Darlehenszusagen enthalten:
'Nachstehend angeführte Bedingungen sind zu erfüllen:
-
Vorlage des Originalschuldscheines
-
Vorlage des für unser Institut bestimmten gerichtlichen Einverleibungsbeschlusses
-
Vorlage des neuesten Grundbuchsauszuges, der
-
die Einverleibung des Pfandrechtes für dieses Darlehen samt 9,75% Zinsen, 13% Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 757.000,-- an dritter Stelle nach den Pfandrechten der CA-BV per
S 3,541.000,-- und S 1,047,920,-- je S.A. in C-LNr. 8a und 12a;
-
die grundbücherliche Löschung von C-LNr. 6a, 7a, 13b und 15b;
-
die Anmerkung zur vorbehaltlosen Löschung der Vorpfandrechte;
-
die Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse gemäß §42
MRG,
auszuweisen hat.
-
Vorlage einer Vinkulierung über eine angemessene Höhe einer Feuerversicherung ...
... Herr Dr. L S, Rechtsanwalt, 1010 Wien, ..., hat für dieses Darlehen die Treuhandschaft zu übernehmen. Die erforderliche Treuhandvereinbarung wird umgehend von uns getroffen.'
Die den Grundbuchstand betreffenden Daten variieren bei sonst gleicher Textierung aller Urkunden.
Dr. S hat diese Treuhandanbote jeweils am 24.7.1991 angenommen (...). Er ging davon aus, daß es sich bei dieser Umschuldung um eine routinemäßige Angelegenheit handeln würde, wie sie in zahlreichen anderen Fällen in der Kanzlei Dris. P auch klaglos durchgeführt wurde (...).
Am 24.7.1991 verfaßte die Zeugin P ein Schreiben an die Bank Austria AG, zu Handen des Zeugen B, und übermittelte die von Dr. S gefertigten Treuhandschreiben mit der Bitte um Überweisung der Darlehensvaluta auf das Anderkonto Nr. ... bei der Bank Austria AG, lautend auf Dr. P und Dr. S. Nicht angeschlossen waren die legalisiert unterfertigten Originalschuldscheine, die letztendlich weder die Bank Austria AG noch Dr. S erhielt. Dieses Schreiben wurde von der Zeugin P unterfertigt, und noch am gleichen Tag der Bank Austria AG samt Anlagen übermittelt (...). Von diesem Schreiben hatte Dr. S keine Kenntnis.
Abgehend von ihren eigenen Treuhandbedingungen gemäß Beilagen ./II bis ./VI, nämlich ohne Vorliegen der legalisiert gefertigten Originalschuldscheine, überwies die Bank Austria AG am 24.7.1991, also am gleichen Tag des Erhaltes der unterfertigten Treuhandanbote, einen Betrag von S 18.867.420,-- auf das obgenannte Anderkonto, auf dem Dr. S und Dr. P je einzeln zeichnungsberechtigt waren (...).
Durch den Zeugen T wurden der Zeugin P Aufstellungen über die Beträge übergeben, die weiter zu überweisen waren. Diese setzte in die Überweisungsträger die Beträge, die ihr seitens des Zeugen T bekanntgegeben worden waren, ohne Überprüfung ein und legte sie Dr. S zur Unterfertigung vor. Auch dieser überprüfte nicht die Höhe dieser Beträge, ebensowenig wie er sich um die Erfüllung der Bedingungen zur Freigabe der Beträge kümmerte. Er kümmerte sich auch nicht darum, wer die Überweisung der Beträge veranlaßte. Im Zeitpunkt der Überweisungen standen ihm die Urkunden und Unterlagen, die zur Ausübung des Treuhandauftrages erforderlich gewesen wären, nämlich die grundbuchsfähig gefertigten Schuldscheine, nicht zur Verfügung bzw. waren die legalisierten Unterschriften nicht vorhanden. Er hat auch bei der Bank Austria AG nicht rückgefragt, ob diese Urkunden dort vorliegen würden (...).
Noch vor der Zuzählung der Darlehensvaluta am 24.7.1991 wurden, mit Valuta vom 15.7.1991, auf Grund der von Dr. S getätigten Überweisungen erhebliche Beträge von diesem Treuhandkonto zugunsten des Zeugen T abgebucht. Die Überweisungen auf die Konten des Zeugen T erfolgten in mehreren Teilbeträgen. Die Gesamthöhe von S 18.867.420,-- ist zugestanden, ebenso daß Beträge in dieser Höhe auf Konten des Zeugen H T flossen ... . Dieser verwendete die Beträge u. a. zur zumindest teilweisen Lastenfreistellung auf den Miteigentumsanteilen bezüglich der obgenannten Objekte. Dadurch wurden auch die Miteigentumsanteile Dris. P zumindest teilweise lastenfrei gestellt. Es war Dr. P klar, daß im Zuge der Umschuldung eine Löschung der Vorpfandrechte erfolgen sollte (...).
Der Zeuge T sorgte für die Unterfertigung der Schuldurkunden. Diese wurden zum überwiegenden Teil durch die Miteigentümer auch legalisiert unterschrieben. Dr. P hat insbesondere hinsichtlich der Objekte 1060 Wien, ..., 1060 Wien, ..., die Schuldurkunden unterfertigt, jedoch nicht beglaubigt und dies bis heute nicht vorgenommen (...).
Dr. P hat alle hier gegenständlichen Schuldurkunden aus der Unterschriftenmappe zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch noch vor September 1993, an sich genommen und dem Treuhänder Dr. S seither nicht herausgegeben.
Die Belastung seiner Miteigentumsanteile auf Grund der hier gegenständlichen Schuldurkunden lehnte Dr. P ab, da es Dr. S verabsäumt habe, eine ihm von T gebotene Möglichkeit zu nutzen, sich von sämtlichen Verpflichtungen aus seiner Treuhandschaft befreien zu können; weil er sich ärgerte, interessante Liegenschaftsanteile nicht erwerben zu können und weil man es zivilrechtlich von ihm nicht verlangen könne (...).
Die Bank Austria AG klagte infolge Nichterfüllung des Treuhandauftrages Dr. S zu 8 Cg 91/93y des Landesgerichtes für ZRS Wien auf Zahlung eines Betrages von S 18,867.420-- s.A. Dr. S hat in der Folge eine eigene Gesellschaft gegründet, über diese Miteigentumsanteile aufgekauft, die Forderungen der Bank Austria AG verbüchert und so wenigstens zum Teil seine Treuhandaufträge erfüllt. Dies betraf allerdings nicht die Miteigentumsanteile Dris. P. Er mußte hiefür erhebliche eigene Mittel aufwenden, um die wirtschaftlichen Nachteile der Bank Austria AG abzuwenden. Diese erklärte mit Schreiben vom 14.2.1997, daß auf Grund der eingetretenen wirtschaftlichen Lösung gemäß Vereinbarung vom 13.1.1997 sämtliche aus dem Titel der von Dr. S übernommenen Treuhandvereinbarung abgeleiteten Forderungen als erfüllt anzusehen sind (...)."
Zur Begründung der Art und des Ausmaßes der verhängten Strafe führt der Disziplinarrat aus:
"Als mildernd waren seine Unbescholtenheit, sein volles reumütiges Geständnis sowie seine Bemühungen um eine Schadensgutmachung, die auch eingetreten ist, zu berücksichtigen. Dr. S hat zwar seine Treuhandaufträge nicht erfüllt, aber unter Einsatz erheblicher eigener Mittel die Nachteile der Bank Austria AG in wirtschaftlicher Sicht beseitigt. Dazu kommt, daß er aus bloßer Sorglosigkeit und Fahrlässigkeit und nicht mit Vorsatz gehandelt hat. Des weiteren ist ihm sein Wohlverhalten seit dem Tatzeitraum als mildernd zugute zu halten. Als erschwerend war die Höhe der treuwidrig weitergeleiteten Gelder von ca. 18,8 Millionen Schilling sowie die doppelte Qualifikation zu werten. Es war daher insbesondere in generalpräventiver Hinsicht mit der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorzugehen. Gerade in Angelegenheiten von Geld- und Treuhandsachen muß im Hinblick auf die Vorfälle der letzten Jahre generalpräventiv ein Signal gesetzt werden, da - wie notorisch - der Ruf der Anwaltschaft gerade in diesem Bereich massivst gelitten hat. Andererseits hat der Disziplinarrat von Dr. S einen positiven Eindruck gewonnen, sodaß eine günstige Zukunftsprognose gegeben ist. Es konnte daher die verhängte Strafe für die Probezeit von zwei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen werden."
2. Der gegen diese Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung "wegen Schuld" wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 7. September 1998 nicht Folge gegeben. Der Berufung "wegen Strafe" wurde dahin Folge gegeben, daß statt der vom Disziplinarrat ausgesprochenen Unrechtsfolge nach §16 Abs1 Z2 DSt 1990 eine (unbedingte) Geldbuße in der Höhe von S 300.000,- verhängt wurde.
Zur Verhängung der Geldstrafe im genannten Ausmaß führt die OBDK aus:
"Dem Disziplinarrat ist beizupflichten, daß gerade in bezug auf Unkorrektheiten in Geld- und Treuhandsachen durch Rechtsanwälte ein strenger Maßstab anzulegen ist. Fallbezogen erweist sich aber im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten, sein im erstinstanzlichen Verfahren abgelegtes reumütiges Geständnis, die gänzliche Schadensgutmachung und die Tatsache, daß die Darlehensgeberin grob fahrlässig den Darlehensbetrag vor Erbringung der vereinbarten Sicherheiten überwiesen hat, die Verhängung einer Geldbuße in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe als tätergerecht und schuldangemessen. Für den Ausspruch eines bloßen Verweises war in diesem Verfahren aus generalpräventiven Erwägungen kein Raum."
3. Gegen das als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ("insbesondere im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums") geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen.
1. Die Beschwerdeausführungen wenden sich ausschließlich gegen die von der OBDK verhängte Geldbuße in der Höhe von
S 300.000,-. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der entstandene Schaden "unter schwersten persönlichen wirtschaftlichen Anstrengungen vollständig wiedergutgemacht wurde". Angesichts dieser Schadensgutmachung sei nicht nachvollziehbar, von welchen generalpräventiven Erwägungen die Disziplinarbehörden sich haben leiten lassen. Die von der belangten Behörde rechtskräftig verhängte Geldstrafe stelle eine krasse Verletzung des im Strafzumessungsrecht geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen Unrechtsgehalt der Tat und strafgerichtlicher Reaktion dar.
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.1.1. Nach §16 Abs6 DSt 1990 ist bei Verhängung der Strafe insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Regelung, die den Disziplinarbehörden unter Zugrundelegung der genannten Kriterien für die Strafzumessung Ermessen einräumt, keine Bedenken (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §12 Abs2 DSt 1872, der Vorgängerbestimmung des §16 Abs6 DSt 1990, vgl. VfSlg. 12586/1990; vgl. auch VfSlg. 13012/1992).
Der Beschwerdeführer ist demnach nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
2.1.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
2.1.3. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe bei der Strafzumessung nicht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, verkennt er dabei, daß er damit - im konkreten Fall - nur Fragen der richtigen Anwendung des einfachen Gesetzes anspricht: Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer (mit)verursachte Schadenshöhe von über achtzehn Millionen Schilling und der (für die Disziplinarbehörden offenbar ausschlaggebenden) generalpräventiven Erwägung (vgl. §37 StGB), durch Verhängung hoher Geldstrafen der Begehung von Standespflichtverletzungen, die durch sorglosen Umgang mit treuhändig anvertrauten Geldern verwirklicht werden, entgegenzuwirken, vermag der Verfassungsgerichtshof in der Verhängung eines Geldbetrages in der Höhe von S 300.000,- durch die belangte Behörde keinen Ermessensexzeß iS einer willkürlichen Anwendung des einfachen Gesetzes zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 12586/1990, 12590/1990, 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993).
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
2.2.1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums:
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nur verletzen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).
2.2.2. Daß dem angefochtenen Bescheid keine derart gravierenden Vollzugsfehler anzulasten sind, wurde unter Punkt II.2.1.3. dargelegt.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9456/1982, 10565/1985, 11754/1988, 13419/1993).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B42.1999Dokumentnummer
JFT_09998872_99B00042_00