RS OGH 1995/8/29 1Ob1654/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §514 B

Rechtssatz

Wurde ein Beschluß des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof (infolge verspäteter Rekurserhebung) als nichtig aufgehoben und der an die zweite Instanz gerichtete Rekurs zurückgewiesen und weist das Rekursgericht daraufhin seinerseits nochmals diesen Rekurs infolge Verspätung zurück, dann fehlt den Rechtsmittelwerbern jedes Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des zwar zu Unrecht ergangenen, aber nach der Verfahrenslage gegenstandslosen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1654/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1654/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079880

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB01654_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten