Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Wurde ein Beschluß des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof (infolge verspäteter Rekurserhebung) als nichtig aufgehoben und der an die zweite Instanz gerichtete Rekurs zurückgewiesen und weist das Rekursgericht daraufhin seinerseits nochmals diesen Rekurs infolge Verspätung zurück, dann fehlt den Rechtsmittelwerbern jedes Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des zwar zu Unrecht ergangenen, aber nach der Verfahrenslage gegenstandslosen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079880Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB01654_9500000_001