RS OGH 1995/8/29 1Ob625/94, 1Ob56/03x, 7Ob80/17s

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ForstG 1975 §33 Abs1

Rechtssatz

Das Betretungsrecht erstreckt sich nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung wie etwa Waldwiesen, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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