RS OGH 1995/8/29 1Ob571/95, 3Ob202/02f

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §154 Abs3
EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Wenn die Regelung des Kindesunterhalts im Scheidungsfolgenvergleich kein Vertrag mit dem Kind, sondern nur einer der Eltern untereinander ist, sind die Rechte des Kindes nicht berührt, weshalb eine solche demnach auch keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (vgl 2 Ob 599/90 und 1 Ob 602/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079866

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00571_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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