Norm
ABGB §871 FRechtssatz
Auch im Falle echter Anspruchskonkurrenz (hier: Irrtum und Gewährleistung) kann der Kläger sich ausdrücklich auf einen Rechtsgrund (hier: § 872 ABGB) beschränken. Dem Gericht ist dann die Prüfung verwehrt, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011