Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Beim Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH sind die Käufer darüber aufzuklären, dass aus der Bilanz nicht ersichtliche Bereicherungsansprüche eines Vertragspartners wegen Legung und Bezahlung überhöhter Rechnungen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014