RS OGH 1995/8/30 3Ob520/94 (3Ob559/95), 4Ob81/99m, 4Ob113/01y, 7Ob174/01s, 3Ob23/13y, 9Ob40/14v

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Norm

ABGB §870 CI
GmbHG §76

Rechtssatz

Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Beim Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH sind die Käufer darüber aufzuklären, dass aus der Bilanz nicht ersichtliche Bereicherungsansprüche eines Vertragspartners wegen Legung und Bezahlung überhöhter Rechnungen bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
    Veröff: SZ 68/152
  • 4 Ob 81/99m
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m
    Auch; nur: Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. (T1) Beisatz: Ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. (T2)
  • 4 Ob 113/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 113/01y
    nur T1; Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3)
  • 7 Ob 174/01s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 174/01s
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Maßgebend ist, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T4)
  • 3 Ob 23/13y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 40/14v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 40/14v
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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