RS OGH 1995/8/30 5Ob94/95

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Norm

EO §10
GBG §32 Abs1 litb
GBG §136

Rechtssatz

Auch die erleichterten Eintragungsvoraussetzungen für eine Grundbuchsberichtigung im Sinne des § 136 GBG erlauben es jedoch nicht, sich ohne urkundlichen Nachweis der Zustimmung eines von der Eintragung betroffenen Buchberechtigten oder ein diese Zustimmung ersetzendes Urteil über bücherliche Rechtspositionen hinwegzusetzen (hier: durch die Einverleibung des Forderungsüberganges würde die bisherige Pfandgläubigerin ihre bücherliche Rechtsposition verlieren, sodaß zu Recht deren Einbeziehung in den Nachweis des Forderungsüberganges zu fordern ist). Diese Zustimmung kann durch eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Zedentin im Sinne des § 32 Abs 1 lit b GBG, aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber nicht zu binden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062340

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0050OB00094_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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