Norm
ZPO §30 Abs1Rechtssatz
verweist auf die schriftliche Vollmachtsurkunde, während Abs.2 dieser Bestimmung normiert, daß die Berufung auf die erteilte Ermächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ohne daß ausdrücklich die schriftlich erteilte Ermächtigung im Gesetz genannt ist. Dies gilt gemäß § 40 Abs. 5 ASGG zwar auch für die qualifizierten Vertreter gemäß § 40 Abs. 1 Z 2-4 ASGG, wobei jedoch die Berufung auf die schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Zweifel an der Bevollmächtigung hegte das Erstgericht offenbar nicht, weil nämlich gemäß § 40 Abs 5, 2. Satz ASGG kein beschlußmäßiger (unanfechtbarer) Auftrag zur Erbringung des urkundlichen Nachweises erging. Da sohin von einer schriftlich erteilten Bevollmächtigung, worauf sich der Klagevertreter berufen hat, auszugehen ist, und eine schriftliche Vollmachtsurkunde auch gemäß § 14 Tarifpost 13 Gebührengesetz mit S 120,-- zu vergebühren ist, sind diese Barauslagen den voll obsiegenden Kläger gemäß §§ 2 ASGG, 41 ZPO zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000014Dokumentnummer
JJR_19950830_OLG0009_0070RA00113_9500000_001