RS OGH 1995/8/30 7Ra104/95

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Norm

GebAG 1975 §39 Abs1

Rechtssatz

Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn gerade die Aufklärung über die Gebührennote (die Stellungnahme des Sachverständigen) den Parteienvertretern nicht mit zur Äußerung übermittelt worden ist, sodaß diese auf die Äußerungen des Sacherständigen bzw. dessen "Aufklärungen" gar nicht eingehen konnten. Mit der Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen. Dadurch sollte die Entscheidungsgrundlage verbreitert werden. Im Verfahren mit dem Neuerungsverbot wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur durch die zitierte Bestimmung betreffend die Äußerungsmöglichkeit der Parteien in erster Instanz Rechnung getragen, weil im Rechtsmittelverfahren keine neuen, für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände vorgebracht werden können.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12R197/00d. Diese ist nunmehr unter RW0000530 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000020

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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