Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Bescheinigt der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag beziehungsweise Strafantrag nicht aktenkundige Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind, ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verpflichtete vor der Beschlußfassung gemäß § 358 EO zu hören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085141Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0030OB00185_9400000_001